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- § 57a Ausbildungen
Mit den passenden § 57a Schulungen bleiben Sie fachlich am Stand der Technik und verfügen über die Kenntnisse zur Durchführung der § 57a Überprüfung.
Stundenplan
Tageskurs
Theorie: 24.01., 25.01., 31.01. und 07.02.2025, jew. 8 bis 16 Uhr Praxis: Gruppe A: 01.02.2025, Gruppe B: 08.02.2025
Stundenplan
Tageskurs
Theorie: 14., 15., 21., 28. 03.2025, jew. 08.00 bis 16.50 Uhr Praxis: Gruppe A: 22.03.2025, Gruppe B: 29.03.2025
Stundenplan
Tageskurs
Fr, Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Fr 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Sa 8.00-17.00
Fr 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Abendkurs
Mo, Mi 16.30-20.45
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Fr 13.30-18.00
Fr 13.30-18.00
Stundenplan
Tageskurs
Di, Mi 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Fr 17.00-21.15
Stundenplan
Wochenendkurs
Fr 15.00-19.30
Fr 9.00-15.00
Stundenplan
Tageskurs
Theorie: 22., 29.11. sowie 06. und 07.12.2024, 8.00-17.00 Uhr Praxis: Gruppe A: 23.11.2024, Gruppe B: 30.11.2024, 8.00-17.00 Uhr
Stundenplan
Tageskurs
Theorie: 06.09., 13.09., 14.09., 20.09. 2024, jew. 8.00-17.00 Praxis: Gruppe A: 07.09.2024, Gruppe B: 21.09.2024, jew. 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Fr 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Mi 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Sa 8.00-17.00
Stundenplan
Abendkurs
Mo, Mi 16.30-20.45
Sa 8.00-17.00
Fr 13.30-18.00
Stundenplan
Tageskurs
Di, Mi 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Mo 8.00-17.00
Die. 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Do 8.00-17.00
Stundenplan
Wochenendkurs
Fr 15.00-19.30
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§ 57a Ausbildungen
- Beschreibung und Nutzen
- Inhalt
- Inhalt: § 57a Grundausbildung
- Inhalt: § 57a Weiterbildung
- Inhalt: § 57a Weiterbildung - Online
- Inhalt: § 57a Weiterbildung - Landmaschinentechnik
- Inhalt: § 57a Erweiterungsschulung über 3,5 t
- Inhalt: § 57a Grundausbildung Bremsanlage
- Inhalt: § 57a Weiterbildung Bremsanlage
- Inhalt: § 57a Kompetenzschulung - Klasse L (für ein- und mehrspurige Fahrzeuge)
- Inhalt: § 57a Kompetenzschulung - Klasse O
- Inhalt: § 57a Kompetenzschulung - Begutachtungsverwaltungssoftware für Anwender von EBV und Vecos
- Ideal für
- FAQs
- Downloads
Der Umfang und die Dauer um eine Berechtigung laut §57a KFG zu erlangen ist gesetzlich in der Prüf- und Begutachtungstellenverordnung (PBStV) geregelt.
Eine 100 prozentige Anwesenheit ist für einen positiven Kursabschluss gesetzlich vorgeschrieben.
Als Stichtag für die Weiterbildung gilt das Datum der Absolvierung der Grundschulung bzw. der letzten absolvierten Weiterbildung. Wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste fällige Weiterbildung diese nicht absolviert, so darf diese Person bis zur Nachholung der Weiterbildung noch für einen Zeitraum von vier Monaten als geeignete Person zur Durchführung von Begutachtungen eingesetzt werden. Wird die erforderliche Weiterbildung nicht innerhalb von weiteren drei Jahren ab dem Zeitpunkt durchgeführt, bis zu dem die Person noch als geeignete Person tätig sein durfte, so ist die Grundschulung (gemäß PBStV) zu absolvieren.
WICHTIG: Für Überprüfungen an Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht und mehr als 50 km/h Bauartgeschwindigkeit sind folgende Schulungen erforderlich:
- § 57a Erweiterungsschulung
zur Begutachtung von Fahrzeugen über 3,5 t hzG § 3 (3) Z3 PBStV (4 Std.) - § 57a Grundausbildung Bremsanlage
Spezialkurs über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen über 3,5 t hzG § 3 (3) Z3 PBStV (12 Std.)
Die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen müssen die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Sachkenntnisse sowie ein ausreichendes Wissen über die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung besitzen.
Die § 57a Grundausbildung umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 24 Stunden und eine Schulung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden über
- den Inhalt des Mängelkataloges für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg,
- die Handhabung des Begutachtungsformblattes (Anlage 1),
- die rechtlichen Anforderungen und
- praktische Übungen;
Die Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt und es kann nur eine geeignete Person für die jeweiligen Fahrzeugklassen ermächtigt werden (sh. Downloads). Nach Abschluss der Grundausbildung und Erhalt des Bildungspasses durch die Bundesinnung muss Ihre Firma Sie als geeignete Person bei der Landesregierung namhaft machen.
Sollten Kurse ausgebucht sein, lassen Sie sich bitte auf die Warteliste einbuchen.
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termin!
Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen mindestens alle drei Jahre an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden teilnehmen.
- 3 Stunden Recht
- 4 Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog
- 1 Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung
Sollten Kurse ausgebucht sein, lassen Sie sich bitte auf die Warteliste einbuchen.
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termin!
Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen mindestens alle drei Jahre an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden teilnehmen.
- 3 Stunden Recht
- 4 Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog
- 1 Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung
Für die § 57a Weiterbildung Online ist die aktuelle Schulungsunterlage bereitzuhalten.
Es ist keine Anwesenheit im Wifi Niederösterreich erforderlich.
Der Vortrag findet im virtuellen Klassenraum, an 2 Abenden zu jeweils 5 Trainingseinheiten statt.
Technische Voraussetzung:
- stabiler Internetzugang
- Rechner/Laptop
- Kopfhörer oder Headset inkl. Mikrofon
- Webcam (extern oder integriert)
- Bereitschaft, über ZOOM in den virtuellen Klassenraum einzusteigen
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termin!
Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der jeweiligen Schulungen mindestens alle drei Jahre an einem Weiterbildungskurs über Neuerungen auf rechtlichem und technischem Gebiet der Fahrzeugkategorien, die begutachtet werden, im Ausmaß von acht Stunden teilnehmen.
- 3 Stunden Recht
- 4 Stunden Technik einschließlich Mängelkatalog
- 1 Stunde elektronische Begutachtungsverwaltung
- Schwerpunkt Landmaschinen
Sollten Kurse ausgebucht sein, lassen Sie sich bitte auf die Warteliste einbuchen.
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termin!
Für Begutachtungen von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h ist zusätzlich ein Besuch einer Erweiterungsschulung im Ausmaß von mindestens vier Stunden über Ergänzungen zum Mängelkatalog und praktische Übungen erforderlich.
Der Teilnahmebeitrag beinhaltet den Bildungspass.
Sollten Kurse ausgebucht sein, lassen Sie sich bitte auf die Warteliste einbuchen.
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termin!
Gesetzlich verpflichtend zur Erweiterung der Berechtigung für Fahrzeuge über 3,5 t Gesamtgewicht und mehr als 50 km/h Bauartgeschwindigkeit (vorwiegend LKW). ist zur Erlangung der Berechtigung ein erfolgreicher Besuch eines Spezialkurses über Bremsanlagen von Schwerfahrzeugen durch einen Fahrzeug- oder Bremsenhersteller im Ausmaß von mindestens zwölf Stunden erforderlich.
Der Teilnahmebeitrag beinhaltet die Skripten und den Bildungspass.
Nach Abschluss der Grundausbildung und Erhalt des Bildungspasses durch die Bundesinnung muss Ihre Firma Sie als geeignete Person bei der Landesregierung namhaft machen.
Sollten Kurse ausgebucht sein, lassen Sie sich bitte auf die Warteliste einbuchen.
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termine!
Zur Sicherstellung der periodischen Weiterbildung müssen die zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeigneten Personen nach Absolvierung der Grundschulung mindestens alle drei Jahre zusätzlich an einem Spezialkurs über Bremsanlagen im Ausmaß von acht Stunden für Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h teilnehmen.
Der Teilnahmebeitrag beinhaltet die Skripten und den Bildungspass.
Sollten Kurse ausgebucht sein, lassen Sie sich bitte auf die Warteliste setzen.
Wir informieren Sie persönlich und im Online-Kursbuch über eingeschobene Termine!
Die Kompetenzschulung (Klasse L) ist zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Prüfung für ein- und mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die Überprüfung laut §57a nach dem Kraftfahrgesetz 1967.
Inhalt:
- Mängelgruppen
- Einstufung der Mängel
- Fahrzeuggruppen
- Abgasprüfung
- Bremsenprüfung
- Bremsflüssigkeit
- Messwert Lärm
- Änderung der Fahrzeugausrüstung inkl. Genehmigungen
- Beleuchtungseinrichtungen
- gesetzlich vorgeschriebene Nachrüstung von Fahrzeugen
- Praktische Übungen am Motorrad
Die Kompetenzschulung (Klasse O) dient zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Prüfung für die Überprüfung laut §57a nach dem Kraftfahrgesetz 1967.
- Mängelgruppen
- Einstufung der Mängel
- Fahrzeuggruppen
- Bremsenprüfung (ein- und mehrachs-Anhänger)
- Änderung der Fahrzeugausrüstung inkl. Genehmigungen
- Beleuchtungseinrichtungen
- gesetzlich vorgeschriebene Nachrüstung von Fahrzeugen
- EDV-mäßig § 57a-Plaketten verwalten und ausstellen
- Personenverwaltung
- Prüfaufträge bearbeiten
- Prüfgutachten erstellen
- Anmeldegutachten erstellen
- Negativgutachten verwalten
- Ersatzplaketten ausstellen
- Tipps und Tricks rund um die Begutachtungsverwaltungssoftware
Verwendete Software: EBV und Vecos.
Dieser Kurs richtet sich an alle §57a-geeigneten Personen und an alle Personen, die mit dem System im Betrieb arbeiten.
Windows-Grundkenntnisse sind erforderlich!
Kfz-Techniker:innen, Karosseriebautechniker:innen und Land- und Baumaschinentechniker:innen
(mit 2 Jahren Praxis in § 57a ermächtigten Betrieb, nach der Lehrabschlussprüfung)
Kfz-Technikermeister:innen, Karosseriebautechnikermeister:innen und Land- und Baumaschinentechnikermeister:innen
Nein, die geeignete Person muss bei der zuständigen Stelle bei der Landesregierung namhaft gemacht werden.
Ja, nach 6 Jahren und 4 Monaten verfällt der Bildungspass. Danach ist neuerlich eine Grundausbildung erforderlich, wenn man wieder in der Überprüfung tätig sein möchte.
Nein, es dürfen nur geeignete Personen mit den erforderlichen Schulungen § 57a Überprüfungen durchführen.
Spätestens alle 3 Jahre, mit einer Überziehungsfrist von 4 Monaten.
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