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Rechtsstellung der Versicherungsagenten als arbeitnehmerähnliche Personen
Neben einer kurzen Darstellung der Unterschiede zwischen einem echten Dienstvertrag, einem freien Dienstvertrag und einem Werkvertrag werden die Voraussetzungen besprochen, wann Versicherungsagenten in Ausübung ihrer Tätigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Derartige Personen erbringen ihre Dienstleistung zwar nicht in persönlicher, wohl aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber, wobei insbesondere folgende Merkmale kennzeichnend sind (wenige Auftraggeber, keine nennenswerte unternehmerische Struktur, das Angewiesensein auf Betriebsmittel bzw. Know How des Auftraggebers, die menschliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund). Weiters wird darauf eingegangen, dass bestimmte arbeitnehmerähnliche Personen nicht der Sozialversicherungspflicht des GSVG, sondern des ASVG unterliegen und für diese freien Dienstnehmer teilweise arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Vortrag entspricht den Anforderungen der Anlage 9 GewO und es werden dafür 7,5 Stunden netto für die IDD Weiterbildung (7,5 IDD-Stunden Modul 1) angerechnet.
Ich Mag. Christian Marchhart bin seit 2001 selbständig als Rechtsanwalt tätig.
- Schwerpunktgebiete Arbeitsrecht, insbesondere Arbeitsvertragsrecht und Arbeitsverfassungsrecht, regelmäßige Vertretung von Klienten bei Gerichten und Behörden
- Vertragserrichter (Dienstverträge, freie Dienstverträge, Werkverträge, Geschäftsführer- und Vorstandsverträge, Betriebsvereinbarungen, Berater bei KV-Verhandlungen)
- Handelsvertreterrecht
- Betreuung von Unternehmen bei Betriebsübergänge
- Regelmäßige Vortragstätigkeit für Verein der Bilanzbuchhalter NÖ
- Vortragender für Wifi NÖ - Arbeitsrecht im Personalwesen, Berater von Fachgruppen der WKNÖ.
Mitglieder der WKNÖ "Versicherungsagenten"
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